Satzung

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der KulturFeuerStiftung


§ 1

Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen "KulturFeuerStiftung"

  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in Verwaltung der Frau Kirsten Struß und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2

Stiftungszweck


    1. Die Stiftung fördert die Kunst und Kultur, und das tratitionelle Brauchtum.

    2. Der Stiftungszweck im Sinne des Absatz 1. wird u.a. verwirklicht durch

      • die Förderung des kulturellen Austausches von Kindern und Jugendlichen aus Deutschland und internationalen Fachleuten, die auf dem Gebiet des Stiftungszwecks tätig sind.

      • Symposien

      • Schmiedeprojekte

      • Projekte zur Weitergabe des Schmiedens als ein immaterielles Kulturgut

      • Projekte an Schulen, Kindergärten und anderen Orten

      • die Förderung von Stätten und Fachleuten, die auf dem Gebiet des Stiftungszwecks tätig sind, zB. Schmieden

      • Spenden Sammlung für gemeinnützige Projekte im In-und Ausland

      • die Förderung und Kooperation zwischen gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen und / oder Körperschaften des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des vorgenannten Stiftungszwecks

      • die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe der §§ 58 Nr. 1 und
        58 Nr. 2 AO.


    3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im jeweils gleichen Maße verwirklicht werden.




      § 3

      Gemeinnützigkeit


      1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

      2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

      3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.

      4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.



      § 4

      Stiftungsvermögen, Zustiftungen


        1. Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen in Höhe von 25.000,16 Euro ausgestattet.

        2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zwecke können, im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

          2 a.  Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung kann der Stifter zu seinen Lebzeiten unter Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften jederzeit bestimmen.

        3. Unbeschadet vorstehender Ziffer 2. können Gewinne aus Vermögensumschichtungen auch der Mittelverwendung zugeführt werden.

        4. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung - sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten - hat die Stiftung zu tragen.

        5. Zustiftungen (Spenden in den Vermögensstock) und Spenden sind zulässig.

        6. Die Errichtung von Stiftungsfonds oder die Aufnahme von Stifterdarlehen ist bei lebzeitiger Zustimmung des Stifters zulässig.

        7. Die Stiftung darf um Zustiftungen, Spenden und andere Zuwendungen werben.



        § 5
        Stiftungsmittel


          1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

            a)  aus den Erträgen des Stiftungsvermögens

            b)  aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind
            c)  aus Vermögensumschichtungsgewinnen.

          2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.

          3. Es dürfen Rücklagen, im steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden - auch negative Umschichtungsrücklagen.



            § 6

            Rechnungslegung


            1. Das Stiftungsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

            2. Der Treuhänder hat jährlich eine separate Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen des Treuhänders gestellt.

            3. Es ist dem Treuhänder freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.



              § 7

              Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse


                1. Satzungsänderungen können in jeder Form ‒ unter Wahrung der Gemeinnützigkeit ‒ mit Zustimmung des Stifters zu seinen Lebzeiten von dem Treuhänder  vorgenommen werden, insbesondere wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben. Bei einer Änderung des Stiftungszweckes ist ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt. Für den Fall, dass der Stifter verstorben ist, ist ein mutmaßlicher Wille des Stifters zu beachten.

                2. Dieses Recht steht auch dem Stifter zu seinen Lebzeiten zu.

                3. Eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn das zuständige Finanzamt nicht widerspricht.

                4. Der Treuhänder kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Lebt der Stifter noch, so ist seine Zustimmung einzuholen.

                5. Der Stifter kann zu Lebzeiten mit Wirkung zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten die Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung oder einen Treuhänderwechsel beschließen ‒ unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der getroffenen Vereinbarungen.



                  § 8
                  Vermögensanfall


                  Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die „Nabu-Stiftung Springe Naturlandschaft Deister und Haller“,  die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


                  § 9

                  Aufhebung der Stiftung


                  Die Stiftung kann 10 Jahre nach Ableben des Stifters aufgehoben werden. Dieser Aufhebungsbeschluss kann von den Erben des Stifters getroffen werden.




                  Springe, den 
                  Unterschriften Stifter Andreas Rimkus und Treuhänderin Kirsten Struß